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Reverse Charge – so funktioniert die Abrechnung mit Subunternehmern

  • Autorenbild: Larissa Lamp
    Larissa Lamp
  • 2. Mai
  • 4 Min. Lesezeit

Reverse Charge heißt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, nicht der Rechnungssteller. Die Umsatzsteuer wird somit vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber verschoben. So wird verhindert, dass die Umsatzsteuer – vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen – nicht korrekt abgeführt wird. Gerade im Bau- und Subunternehmerbereich ist das Reverse-Charge-Verfahren tägliche Praxis.


Inhaltsverzeichnis

  • Was bedeutet Reverse Charge?

  • Wann gilt Reverse Charge im Bau- und Subunternehmerbereich?

  • Reverse Charge Checkliste – gilt das Verfahren in Ihrem Fall?

  • Wie muss eine Reverse-Charge-Rechnung aussehen?

  • Die häufigsten Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren

    • Inhaltliche Fehler auf der Rechnung

    • Formale Fehler auf der Rechnung

    • Typische Praxisfehler

  • Fazit

  • Häufige Fragen zum Thema Reverse Charge


Was bedeutet Reverse Charge?


Beim Reverse-Charge-Verfahren wird keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen. Der Auftraggeber übernimmt die Versteuerung selbst – ein Standard im Bau- und Subunternehmerbereich.


Wichtig: Das bedeutet nicht, dass keine Umsatzsteuer anfällt – sie wird nur vom Auftraggeber anstatt vom Auftragnehmer abgeführt. Konkret bedeutet das, dass der Subunternehmer seine Rechnung netto (0% Steuer) stellt. Für den Subunternehmer ist die Rechnung somit „netto“, während der Auftraggeber die Steuer nur buchhalterisch berücksichtigen und an das Finanzamt abführen muss.


Wann gilt Reverse Charge im Bau- und Subunternehmerbereich?


Voraussetzung für das Reverse-Charge-Verfahren ist immer, dass es sich um ein B2B-Geschäft handelt – das heißt, beide Parteien müssen Unternehmen sein. Außerdem müssen beide eine gültige UID-Nummer besitzen und diese müssen auch auf der Rechnung korrekt ausgewiesen werden.


Praxistipp: Ob eine UID-Nummer gültig ist, kann ganz einfach über das VIES-System der Europäischen Union geprüft werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation


Weiters ist wichtig, dass eine Bauleistung erbracht wird (zum Beispiel Montage, Installation, Ausbauarbeiten und ähnliches) und der Leistungsempfänger selbst im Baugewerbe tätig ist. Die Leistung wird entweder

  • im Inland erbracht (bei bestimmten Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt)

    oder

  • es handelt sich um eine grenzüberschreitende Leistung innerhalb der EU.

Es darf keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, sondern muss auf einem rechtsgültigen Werkvertrag basieren.


Reverse Charge Checkliste – gilt das Verfahren in Ihrem Fall?


Mit dieser Checkliste können Sie unkompliziert überprüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren in Ihrem Fall angewendet werden muss oder nicht.


Es handelt sich um ein B2B-Geschäft

Beide Unternehmen haben eine gültige UID-Nummer

Es wird eine Bauleistung erbracht

Der Leistungsempfänger ist im Baugewerbe tätig

Die Leistung wird für unternehmerische Zwecke verwendet

Es liegt ein Werkvertrag vor (keine Arbeitskräfteüberlassung!)

Die Leistung erfolgt im Inland oder innerhalb der EU grenzüberschreitend

Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt


Wenn Sie einen oder mehrere Punkte nicht mit „ja“ beantworten können, wurde die Rechnung eventuell nicht korrekt ausgestellt und die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens sollte nochmals genau überprüft werden.


Wie muss eine Reverse-Charge-Rechnung aussehen?


Zusätzlich zu den Rechnungsbestandteilen, die auf jeder rechtsgültigen Rechnung zu finden sein müssen, sind bei einer Reverse-Charge-Rechnung noch folgende Punkte entscheidend: Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen und es gibt einen entsprechenden Hinweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf der Rechnung.

Konkret können Sie folgende Hinweissätze verwenden.


  • FÜR ÖSTERREICH: „Die Steuerschuldnerschaft geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG auf den Leistungsempfänger über – Reverse Charge.“


  • FÜR DEUTSCHLAND: „Die Steuerschuldnerschaft geht gemäß § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über – Reverse Charge.“


Die häufigsten Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren


Fehler sind nicht nur lästig, sie können auch ganz schnell teuer werden – vor allem, wenn es sich um steuerliche Themen handelt. Häufig wird in einem solchen Fall vom Finanzamt nicht nur eine Nachzahlung gefordert, sondern oben drauf noch eine Strafzahlung verhängt. Damit Ihnen das nicht passiert, erklären wir Ihnen kurz die häufigsten Fehler und somit auch, wie Sie diese vermeiden können:


Inhaltliche Fehler auf der Rechnung

  • Umsatzsteuer wird trotzdem ausgewiesen

  • falsche Einschätzung der Leistung (handelt es sich um eine Bauleistung oder nicht?)

  • Reverse Charge bei Privatkunden / kein B2B


Formale Fehler auf der Rechnung

  • kein separater Hinweis auf Reverse Charge (§ 13b / § 19 UStG)

  • UID-Nummern fehlen oder sind falsch

  • falsche oder unklare Leistungsbeschreibung


Typische Praxisfehler

  • kein gültiger Werkvertrag vorhanden

  • falsche Zuordnung von Inland vs. EU-Leistung

  • Leistungsort wird falsch bestimmt


Gerade im Bau- und Subunternehmerbereich passieren diese Fehler leider zu oft – mit teils erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.


Fazit


Das Reverse-Charge-Verfahren ist kein Steuertrick, sondern ein gut bewährter Standard im Bau- und Subunternehmerbereich. Richtig umgesetzt ist es eine große Erleichterung im Arbeitsalltag und zudem eine große Hilfe, die Umsatzsteuer korrekt und sicher abzuführen. Falsch umgesetzt birgt es ein erhebliches Steuerrisiko und kann zu erheblichen Nachzahlungen und Strafzahlungen führen.


Damit Sie das gezielt ausschließen können, wenden Sie sich bei Unklarheiten und Fragen an erfahrene Experten – zum Beispiel an die Expertinnen von MONTEXA. Wir unterstützen Unternehmen dabei, Subunternehmer rechtlich sauber und effizient einzusetzen.


Häufige Fragen zum Thema Reverse-Charge


Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren im Baugewerbe?

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt im Baugewerbe, wenn eine Bauleistung zwischen zwei Unternehmen (B2B) erbracht wird und der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen ausführt.


Muss bei Reverse Charge Umsatzsteuer auf der Rechnung stehen?

Nein, bei Reverse Charge darf keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Stattdessen enthält die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.


Wer zahlt die Umsatzsteuer bei Reverse Charge?

Die Umsatzsteuer wird vom Auftraggeber (Leistungsempfänger) berechnet, gemeldet und an das Finanzamt abgeführt.


Gilt Reverse Charge auch bei ausländischen Subunternehmern?

Ja, insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU, sofern beide Parteien Unternehmer sind und über eine gültige UID-Nummer verfügen.


Wie prüfe ich eine UID-Nummer?

Eine UID-Nummer kann über das VIES-System der Europäischen Union online geprüft werden.


Ist Reverse Charge im Baugewerbe verpflichtend?

Ja, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden. Eine falsche Abrechnung kann steuerliche Konsequenzen haben.

 
 
 

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