Mindestlohn bei Entsendung – Vorgaben in Österreich und Deutschland einfach erklärt

📚 Teil unserer Wissensreihe „Recht & Compliance“
Bei jeder Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland müssen gewisse arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden. Eine ganz zentrale Vorgabe ist dabei die zwingende Einhaltung des Mindestlohns. Nicht nur das Herkunftsland ist entscheidend dafür, welche Mindestlohnvorschriften anzuwenden sind, sondern auch der jeweilige Einsatzort. Um Mitarbeiter bestmöglich vor Unterentlohnung zu schützen, haben viele Länder starke Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping gesetzt und klare Entgeltvorschriften festgelegt. Da es hierbei je nach Einsatzland zu erheblichen Unterschieden kommt, gehen wir in diesem Artikel gezielt auf die Vorgaben in Deutschland und Österreich ein.
Inhaltsverzeichnis
· Welcher Mindestlohn gilt bei einer Entsendung?
· Mindestlohn bei Entsendung nach Österreich
· Mindestlohn bei Entsendung nach Deutschland
· Welche Lohnbestandteile zählen zum Mindestlohn?
· Welche Lohnunterlagen müssen bei einer Entsendung vorliegen?
· Fazit – Mindestlohn vor jedem Auslandseinsatz prüfen
· FAQ: Häufige Fragen zum Mindestlohn bei Entsendung
Welcher Mindestlohn gilt bei einer Entsendung?
Das Grundprinzip einer Entsendung legt fest, dass Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat arbeiten, während das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber im Heimatland bestehen bleibt. Nichtsdestotrotz müssen zwingende arbeitsrechtliche Mindeststandards des Einsatzlandes eingehalten werden. Die EU hat hierfür mit der EU-Entsenderichtlinie Vorgaben zum Schutz entsandter Arbeitnehmer geschaffen, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Der Grundgedanke dieser Vorgaben ist, dass für Arbeitnehmer am selben Einsatzort die gleichen Standards gelten sollen. Konkret heißt das beispielsweise, dass der Mindestlohn des Herkunftslandes nicht ausreichend ist, wenn im Einsatzland höhere Entgeltvorgaben bestehen. Umgekehrt dürfen günstigere Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen durch eine Entsendung in ein anderes Land nicht verschlechtert werden.
Mindestlohn bei Entsendung nach Österreich 🇦🇹
In Österreich gibt es keinen einheitlichen Mindestlohn, der für alle Arbeitnehmer im ganzen Land gilt. Die Mindestentgelte richten sich insbesondere nach der Branche, der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie dem maßgeblichen Kollektivvertrag.
Zuerst muss bei einem Arbeitseinsatz in Österreich somit festgestellt werden, welcher österreichische Kollektivvertrag für die auszuführende Tätigkeit anzuwenden ist. Wurde anhand der Branche und des Tätigkeitsbereichs der passende Kollektivvertrag gefunden, kann die entsprechende kollektivvertragliche Einstufung erfolgen. Hierfür sind vor allem die Art der Tätigkeit, die Qualifikation und – je nach Kollektivvertrag – auch anrechenbare Vordienstzeiten entscheidend.
Die Einstufung muss somit nach der tatsächlich auszuführenden Tätigkeit erfolgen, nicht jedoch allein nach der Unternehmensbezeichnung oder der ausländischen Lohneinstufung. Auch bei sehr kurzen Einsätzen sind die Vorgaben zum österreichischen Mindestentgelt einzuhalten – selbst wenn die Arbeitnehmer nur eine Woche oder wenige Tage in Österreich eingesetzt werden.
Mindestlohn bei Entsendung nach Deutschland 🇩🇪
Seit dem 01. Januar 2026 gilt in ganz Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde – sowohl für Arbeitnehmer deutscher Unternehmen als auch für Arbeitnehmer, die von ausländischen Arbeitgebern nach Deutschland entsendet werden. Für jede Entsendung nach Deutschland muss somit zwingend diese Untergrenze beachtet werden.
Aber Achtung, dieser einheitliche gesetzliche Mindestlohn ist nicht immer zwingend die tatsächliche Untergrenze. Bestimmte Branchen haben sich zusätzlich auf verbindliche Branchenmindestlöhne geeinigt, wie etwa im Elektrohandwerk, in der Gebäudereinigung oder in einzelnen Zweigen des Baugewerbes. Wenn der Branchenmindestlohn somit über den 13,90 € brutto pro Stunde liegt, dann ist der höhere Stundensatz verbindlich. Allerdings hat nicht jede Branche in Deutschland aktuell einen Branchenmindestlohn. Deshalb ist es für Unternehmen wichtig, bereits vor Beginn eines Projekts die genaue Tätigkeit sowie Branche zu prüfen. Auch hier kommt es wieder darauf an, welche Tätigkeit konkret ausgeführt wird – und nicht nur, welches Gewerbe das Unternehmen offiziell ausübt.
Wenn die Zuordnung zur Branche und etwaige Branchenmindestlöhne geklärt wurden, wird die konkrete Höhe des Lohns auf Basis der Qualifikation und Entgeltgruppe festgesetzt. Auch hier gilt wieder, dass ein ausländischer Arbeitsvertrag mit niedrigerem Lohn im Herkunftsland deutsche Mindestlohnvorgaben nicht aufhebt.
📖 Lesetipp: Weitere Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland finden Sie direkt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto pro Zeitstunde und wird zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € brutto pro Zeitstunde angehoben.

Welche Lohnbestandteile zählen zum Mindestlohn?
Grundsätzlich sind nur Zahlungen mit sogenanntem Entgeltcharakter relevant, da nicht jede Zahlung des Arbeitgebers auch automatisch auf das Mindestentgelt anrechenbar ist. Zusätzlich zum Grundlohn können bestimmte Zulagen abhängig vom Zweck und der jeweiligen Regelung anrechenbar sein. Kostenersätze für Reisekosten sowie Kosten für die Unterkunft fallen in vielen Fällen nicht darunter.
Deshalb empfehlen wir, die Lohnbestandteile bereits vor der Entsendung zu prüfen. In Österreich ist hierfür der jeweilige Kollektivvertrag maßgeblich, wohingegen in Deutschland das MiLoG (Mindestlohngesetz) sowie etwaige Branchenregelungen beachtet werden müssen.
Welche Lohnunterlagen müssen bei einer Entsendung vorliegen?
Bei Entsendungen muss der ausländische Arbeitgeber nachweisen können, dass seine Arbeitnehmer korrekt entlohnt werden. Dies muss im Falle einer Kontrolle klar und deutlich nachvollziehbar sein. Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach Einsatzland, umfassen aber normalerweise:
Arbeitsvertrag
Lohnabrechnungen
Nachweise über Lohnzahlung (Überweisungsbestätigungen)
Arbeitszeitaufzeichnungen
ggf. Unterlagen zur Lohneinstufung (z. B. Qualifikationsnachweise)
Wichtig ist, dass die Unterlagen während des gesamten Auslandseinsatzes verfügbar sind und im Falle einer Prüfung vorgelegt werden können.
Fazit – Mindestlohn vor jedem Auslandseinsatz prüfen
Bei Verstößen oder Unterentlohnung der Arbeitnehmer ist nicht nur mit Nachzahlungen der betreffenden Löhne, sondern in vielen Fällen auch mit Verwaltungsstrafen und Bußgeldern zu rechnen. Bei wiederholten Verstößen erhöhen sich diese Bußgelder oft erheblich. Daher ist es umso wichtiger, die Mindestentgelte bereits vor Projektbeginn zu prüfen.
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FAQ: Häufige Fragen zum Mindestlohn bei Entsendung
Welcher Mindestlohn gilt bei einer Entsendung?
Entscheidend sind die zwingenden Entgeltvorgaben des jeweiligen Einsatzlandes.
Gibt es in Österreich einen gesetzlichen Mindestlohn?
Nein. Das Mindestentgelt richtet sich insbesondere nach dem maßgeblichen Kollektivvertrag.
Wie hoch ist der Mindestlohn in Deutschland 2026?
Seit 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 € brutto pro Stunde.
Gelten in Deutschland auch Branchenmindestlöhne?
Ja. In bestimmten Branchen können höhere verbindliche Mindestlöhne gelten.
Zählen Reisekosten und Unterkunft zum Mindestlohn?
Ein Kostenersatz für Reisen und Unterkunft kann meist nicht als Mindestlohn angerechnet werden.
Welche Lohnunterlagen sollten vorliegen?
Insbesondere Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweise und Arbeitszeitaufzeichnungen.



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