Auftraggeberhaftung in Österreich – HFU-Liste, 25-%-Regel und Haftungsbefreiung einfach erklärt

📚 Teil unserer Wissensreihe „Recht & Compliance“
Die Auftraggeberhaftung in Österreich, kurz auch AGH genannt, ist für Unternehmen interessant, die Bauleistungen an Subunternehmen weitergeben. Die Auftraggeberhaftung wurde eingeführt, um die korrekte Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen lohnabhängigen Abgaben sicherzustellen. Sollte ein Subunternehmer diese Beiträge nicht abführen, kann ein Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen dafür haften. Da diese Haftung ein recht hohes Risiko für den Auftraggeber beinhaltet, unverschuldet zur Kassa gebeten zu werden, wurden Möglichkeiten zur Haftungsbefreiung geschaffen. In diesem Artikel gehen wir näher darauf ein und erklären Ihnen, wie die HFU-Liste oder die Abfuhr des Haftungsbetrags Unternehmen absichern können.
Inhaltsverzeichnis
Wann greift die Auftraggeberhaftung?
Wer als Unternehmen eine Bauleistung ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergibt, sollte prüfen, ob die Auftraggeberhaftung greift. Ausschlaggebend ist hierfür, dass es sich tatsächlich um eine Bauleistung handelt. Aber Achtung, als Bauleistung gelten nicht nur die klassischen Hoch- und Tiefbauarbeiten. Genauer gesagt fallen darunter Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Das heißt, auch Installationsarbeiten, Montagearbeiten, Elektroarbeiten oder ähnliche Leistungen können gesetzlich in diese Kategorie fallen.
Somit löst nicht jeder Auftrag an einen Subunternehmer automatisch die Auftraggeberhaftung aus. Entscheidend hierfür ist, ob tatsächlich eine Bauleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 19 Abs. 1a UStG 1994) weitergegeben wurde. Falls ja, entsteht die gesetzliche Haftung (nach § 67a ASVG und § 82a EStG) jedoch nicht mit der Beauftragung oder Weitergabe – sondern erst mit der Zahlung des Werklohns an das beauftragte Unternehmen.
Die gute Nachricht: Die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme erfolgt nicht gleich, sobald ein Auftragnehmer seine Beiträge nicht bezahlt. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist laut ÖGK, dass gegen den Auftragnehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder ein entsprechender Insolvenztatbestand vorliegt. Erst dann kann ein Auftraggeber im Rahmen der AGH zur Haftung herangezogen werden.
Wie setzen sich die 25 % Auftraggeberhaftung zusammen?
Das Haftungsausmaß beträgt insgesamt 25 % des geschuldeten Werklohns und setzt sich aus zwei Bereichen zusammen:
20 % des Werklohns als Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen (beim Sozialversicherungsträger)
5 % des Werklohns als Haftung für lohnabhängige Abgaben (beim Finanzamt)
💡 Lese-Tipp: Die ÖGK hat ein offizielles Handbuch mit sämtlichen wichtigen Hinweisen herausgegeben. Das Thema AGH wird unter Punkt 1.2 ausführlich behandelt: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.802672&version=1770720250&utm
Wie können sich Auftraggeber von der Haftung befreien?
Natürlich haftet niemand gerne für die Fehler von anderen. Und zur Entwarnung: das müssen Auftraggeber normalerweise auch nicht. Denn es gibt zwei klassische Wege, wie sich Auftraggeber von der AGH-Haftung befreien können:
Option A: Auftragnehmer steht auf der HFU-Liste
Die HFU-Liste, also die Liste der „haftungsfreistellenden Unternehmen“, ist die erste Möglichkeit zur Haftungsbefreiung. Sofern ein Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns auf der HFU-Liste geführt wird, entfällt die Haftung. Bitte beachten Sie, dass es hier nicht wie oft vermutet um den Zeitpunkt der Beauftragung oder den gesamten Projektzeitraum geht – ausschlaggebend ist hier der Zahlungszeitpunkt der Ihnen übermittelten Rechnung (des Werklohns).
Daher wird empfohlen, nicht irgendeine alte Bestätigung zu verwenden, auf der die Eintragung in der Liste bestätigt wird, sondern den aktuellen HFU-Status zum Zahlungszeitpunkt zu prüfen. Die Liste ist öffentlich unter dem Link der österreichischen Sozialversicherungsträger abrufbar: https://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/?utm
Option B: 25 % des Werklohns an das DLZ-AGH abführen
Steht ein Auftragnehmer nicht auf der HFU-Liste, kann sich ein Auftraggeber vollständig von der Auftraggeberhaftung befreien, indem er 25 % des zu leistenden Werklohns an das Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) des österreichischen Sozialversicherungsträgers ÖGK überweist. Die verbleibenden 75 % der Rechnungssumme bzw. des Werklohns gehen an den Auftragnehmer.
Der Betrag ist für den Auftragnehmer jedoch nicht automatisch verloren – entsteht dadurch ein entsprechendes Guthaben, kann er einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wir gehen später in diesem Artikel noch genauer darauf ein.
Sonderfall: Auftraggeberhaftung bei ausländischen Subunternehmen
Sofern die Arbeitnehmer des Subunternehmers dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatstaates (innerhalb der EU) unterliegen, kann die österreichische Sozialversicherungspflicht in vielen Fällen entfallen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Subunternehmen für jeden einzelnen Mitarbeiter eine gültige A1-Bescheinigung vorlegen kann, die dies bestätigt. In der Praxis verzichten in solchen Fällen viele Auftraggeber auf den Haftungseinbehalt, da für die betreffenden Mitarbeiter meist keine österreichische Sozialversicherungspflicht besteht. Zu beachten: Die A1-Bescheinigung stellt jedoch keine generelle Befreiung von der gesamten Auftraggeberhaftung dar, da insbesondere die Haftung für lohnabhängige Abgaben gesondert betrachtet werden muss.
Ein Restrisiko bleibt jedoch bestehen, sollte sich bei einer Baustellenkontrolle herausstellen, dass die A1-Bescheinigungen ungültig sind. Deshalb wird empfohlen, bei ausländischen Subunternehmen immer individuell zu prüfen, ob auf eine Haftungsfreistellung verzichtet werden kann.

Rückerstattung der Haftungsbetragszahlungen
Entsteht durch die Haftungsfreistellungsbeträge ein Guthaben, kann der Auftragnehmer die Auszahlung bzw. Rückerstattung beantragen.
Ausländische Subunternehmen müssen hier gleich zwei Rückzahlungsanträge stellen, da sich die 25 % der AGH auf Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben aufteilen:
Die Rückerstattung der 20 % für Sozialversicherungsbeiträge wird über das Formular „Antrag auf Auszahlung von Guthaben – Haftungsbetragszahlung durch Auftraggeber/innen“ beim Dienstleistungszentrum-AGH der ÖGK (DLZ-AGH) beantragt. Hierfür muss das ausgefüllte Formular per E-Mail an dlz-agh@oegk.at gesendet werden.
Für die 5 % der lohnabhängigen Abgaben braucht ein im Ausland ansässiges Subunternehmen zusätzlich den „Antrag auf Rückzahlung gem. § 82a EStG 1988 für im Ausland ansässige Unternehmen“. Hier ist pro Baustelle oder Bauausführung ein eigener Antrag zu stellen, adressiert an das Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien.
Fazit
Die Auftraggeberhaftung in Österreich ist somit ein wichtiges Thema, über das sich sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer bereits vor Projektbeginn gut informieren sollten. Die AGH kann nämlich bis zu 25 % des geleisteten Werklohns betragen und hat somit auch erhebliche Auswirkungen auf den Zahlungsfluss. Genau deshalb achten wir bei Montexa bereits vor Projektbeginn auf klare Strukturen und die notwendigen Unterlagen unserer Subunternehmen – damit unsere Auftraggeber auch bei rechtlichen und administrativen Themen bestmöglich abgesichert sind.
FAQ zur Auftraggeberhaftung in Österreich
Was ist die Auftraggeberhaftung in Österreich?
Die AGH kann Auftraggeber für bestimmte Abgaben des beauftragten Unternehmens haftbar machen.
Wie hoch ist die Auftraggeberhaftung?
Bei klassischen Bauleistungen beträgt sie bis zu 25 % des Werklohns.
Wie setzen sich die 25 % zusammen?
Aus 20 % Sozialversicherungsbeiträgen und 5 % lohnabhängigen Abgaben.
Wann greift die Auftraggeberhaftung?
Grundsätzlich bei der Weitergabe von Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994.
Wie kann man sich von der AGH befreien?
Über die HFU-Liste oder die Abfuhr des Haftungsfreistellungsbetrags an das DLZ-AGH.
Wann muss der HFU-Status geprüft werden?
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns.
Gilt die AGH auch für ausländische Subunternehmen?
Ja, auch bei ausländischen Subunternehmen muss die AGH individuell geprüft werden; eine A1-Bescheinigung allein befreit nicht generell von der gesamten Haftung.



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